Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma WCR Deutschland GmbH

I. Angebot und Abschluss
  1. Angebote verstehen sich stets freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
  2. Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
  3. Maß‑, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annährend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits gefertigte Teile bzw. Teillieferung sofort fällig gestellt werden.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und evtl. anfallender Versandkosten.
  2. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Material‑, Lohn- und Transportkosten sind wir – sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt – zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertage gültigen Preise, ebenso, wenn die Abnahme auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Auftraggebers verzögert wird.
  3. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

III. Liefer- und Leistungszeit, Rücktritt, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur annährend, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, sowie der Beibringung etwa erforderlichen Unterlagen. Bei Überschreitung von Lieferfristen/- terminen hat uns der Käufer/Besteller eine angemessene Nachfrist, jedoch mindestens von 3 Wochen zu setzen.
  3. Jede Teillieferung oder Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft und wird gesondert berechnet.
  4. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist.
  5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers/Bestellers – um den Zeitraum, währenddessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage in Verzug ist.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten. Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeiten) haben wir in keinem Fall einzustehen.
  7. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Versand und Gefahrenübergang

  1. Versandweg und – Mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
  2. Wird der Versand auf Wunsch oder Infolge Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der in unserer Verkaufsbestätigung bzw. Angebotsbestätigung angegebenen Frist, unabhängig von dem Eingang der Waren und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Gegenwert der Rechnungen verfügen können.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen, sowie die Aufrechnung von Gegenforderungen ist unzulässig, wenn die Gegenforderung von uns als nicht fällig anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, sowie die sofortige ausreichende Sicherstellung, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorhalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers.
  4. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und ‑Spesen hat der Besteller zu tragen.
  5. Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankübliche Zinsen ab Fälligkeitsdatum.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Ware haften wir 6 Monate nachdem die Ware unser Werk verlassen hat, wie folgt:

  1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge, die schriftlich zu erfolgen hat, nehmen wir entweder mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz, oder sind berechtigt, nachzubessern.
  2. Der Besteller hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen beanstandete Ware, oder Proben davon, zur Verfügung zu stellen. Andernfalls entfallen sämtliche Mängelansprüche.
  3. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die z.B. aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel sowie Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Verschleißteile sind von der Haftung ausgenommen, es sei denn, sie werden ausdrücklich in die Gewährleistungspflicht übernommen.
  4. Das Recht des Bestellers Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, für Ersatzteile und Ausbesserungen in 3 Monaten. Es läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Gegenständen bleibt das Recht auf Gewährleistung auf vom Verkäufer schriftlich zugesicherte Eigenschaften und auf das Recht auf Wandlung beschränkt. Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Kaufpreisminderung bleiben ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
  6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die Haftung ist in jedem Fall insoweit ausgeschlossen, als die Schäden untypisch und kaum vorhersehbar sind.
  8. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.
  9. Die im Zusammenhang mit einer Mängelrüge entstandenen Prüfungs- und Frachtkosten tragen wir, soweit die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und im Übrigen begründet ist. Bei unberechtigter Rüge sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung und vertraglichen Nebenpflichten. Verschulden bei Vertragschluss, unerlaubte Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

VIII. Rücknahme im Kulanzwege

  1. Eine Rücknahme durch uns gelieferter Ware im Kulanzwege erfolgt ausnahmsweise, wenn wir dies schriftlich zugesagt haben, und unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber diese frachtfrei und unkostenfrei an uns zurücksendet. Zurückgenommene Waren werden abzüglich eines angemessenen Unkostenanteiles, mindestens jedoch in Höhe von 10% des Warenwertes gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen.
  2. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
  3. Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zum Weiterveräußern der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben.
  4. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung gilt zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Ware ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  8. Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller die Auskünfte zu fordern, die zur Geltendmachung unseres Eigentums und der an uns abgetretenen Forderung notwendig sind.

X. Montage/Reparatur

Für Montage-/Reparaturarbeiten gelten die besonderen Lieferanten‑, Montagebedingungen als Bestandteil dieser Bedingungen.

XI. Gerichtstand

  1. Gerichtsstand ist Hamburg für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sein Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wurde. Im übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  2. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Auftraggebers haften.
  3. In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechtes nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.